Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom 17. Juli 2009 werden ab dem 1. Januar 2010 die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, von der Pflicht befreit den von den Übertragungsnetzbetreibern aufgenommen EEG-Strom abzunehmen. Statt dessen haben die Übertragungsnetzbetreiber künftig den gesamten EEG-Strom über die Börse an den Markt zu geben und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV gedeckt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu veröffentlichen.
- E1 Anmeldung
- E2 Datenblatt Erzeugungsanlage
- E3 Datenblatt Speicher
- E4 Einheitenzertifikat
- E5 Prüfbericht Netzrückwirkung größer 75 A
- E6 Zertifikat NA Schutz
- E7 Anforderungen Prüfbericht NA Schutz
- E8 Inbetriebsetzungsprotokoll
- E9 Betriebserlaubnisverfahren