Hundehaltung

Welche Regeln gibt es bei der Hundehaltung zu beachten?

Hundehaltung bringt neben den Freuden für den Halter auch Regeln und Pflichten mit sich. Dazu gehören u. A. die Anmeldung des Hundes bei der Stadt Vilsbiburg, die Sorgfaltspflicht beim täglichen Gassigehen, die Erziehung des besten Freundes, die Einhaltung des Tierwohls und der nachbarschaftlichen Rücksichtspflicht.

Muss ich meinen Hund immer an der Leine führen?

Neben der Anleinpflicht für Hunde in bestimmten Teilen der Stadt Vilsbiburg, ist darauf zu achten, dass  diese dort wo sie nicht angeleint sein müssen, vom Halter ordnungsgerecht geführt werden. (Hier finden Sie die Regelungen zur Anleinpflicht in Vilsbiburg)

Selbst wenn man von seinem Hund den besten Eindruck hat („der tut nix“), ist es die Pflicht des Halters andere Personen vor möglichem Schaden oder beängstigendem/ aufdringlichem Verhalten (freudiges Anspringen, Belästigen, Anknurren oder Bellen) des eigenen Hundes zu bewahren. In der Öffentlichkeit ist unkontrolliertes, auffälliges und besonders aggressives Verhalten eines Hundes sofort durch den Halter zu unterbinden. Das Tier ist vorsorglich an die Leine zu nehmen und unter Kontrolle zu bringen.

Darf mein Hund in meinem Garten frei herumlaufen?

Eigene Grundstücke, auf denen Hunde frei herumlaufen, sind so zu sichern, dass das Tier nicht unbemerkt entweichen und gegen sich oder andere Personen und Tiere Schaden anrichten kann.
 
Unkontrolliertes Umherlaufen von Hunden auf nachbarschaftlichen Grundstücken oder öffentlichen Straßen und Wegen ist nicht erlaubt und zu unterbinden.

Gelten für meinen Hund auch Ruhezeiten?

Auch bei dem Halten von Hunden gilt es die Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn zu beachten. Es ist darauf zu achten, dass nicht stundenlang über Tag gebellt und die Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr eingehalten wird.

Wo kann ich Informationen zu den o.g. Fragen erhalten?

Allgemein: Ordnungsamt und Satzungen/ Verordnungen

Hundeanmeldung: Steuerstelle

Tierwohl/ Tierwohlgefährdung: Veterinäramt / Verbraucherschutz | Landkreis Landshut - Tierschutz (landkreis-landshut.de)

Sie möchten einen Kampfhund halten?

Gesetzliche Beschreibung von Kampfhunden

In Bayern gibt es gesetzliche Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.

 

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich. Hier wird die Kampfhundeeigenschaft stets angenommen.

 

Hunde der Kategorie II gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' - eine Bescheinigung zur Haltung des Hundes erteilt. Es handelt sich dabei um folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.

 

Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit (Kategorie III).

 

Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) stellt dabei fest:

1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG).

 

2. Kampfhunde werden durch die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (Kampfhundeverordnung) definiert (Die Neufassung der Verordnung erfolgte am 04.09.2002 und trat zum 01.11.2002 in Kraft).

Die Haltung von Kampfhunden und Kampfhunderassen bei denen eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit nachgewiesen ist oder grundsätzlich vorausgesetzt wird, ist erlaubnispflichtig und fällt in den Verfügungsbereich der Kreisverwaltungsbehörde – hier, des Landratsamtes Landshut.

 

Wer ist für die Anmeldung eines Kategorie II – Hundes zuständig?

Sachlich und örtlich ist die Stadt Vilsbiburg für die Anmeldung eines Kategorie II – Hundes zuständig, wenn der Hund in Vilsbiburg gehalten wird. Anträge zur Haltung sind, mit den nachfolgend im Verlauf genannten Anlagen, zunächst schriftlich an das Ordnungsamt, AB13 zu richten. Ein Antragsformular kann online ausgefüllt und heruntergeladen oder beim Ordnungsamt direkt angefragt werden.

 

Im Rahmen des weiteren Beantragungsverlaufs ist die persönliche Vorsprache erforderlich, bitte stimmen Sie dazu einen Termin mit dem Ordnungsamt ab (Ansprechpartner rechts).

 

Welche Voraussetzungen und Unterlagen sind erforderlich um die Haltung eines Kategorie II – Hund bei der Stadt Vilsbiburg zu beantragen?

Die Voraussetzungen zur Beantragung richten sich nach dem Alter und der Vorgeschichte des Tieres:

 

1. Kategorie II - Hunde bis zum 18. Lebensmonat (befristetes Negativzeugnis)

Bei einem Welpen bis zum 18. Lebensmonat ist ein Antrag auf ein befristetes Negativzeugnisbei der Stadt Vilsbiburg an die rechts gennanten Ansprechpartner zu stellen. Dieses erste Negativzeugnis erlaubt zunächst befristet bis zum 18. Lebensmonat die Haltung des Hundes. Hier wird die Entwicklungsphase eines jungen Hundes berücksichtigt, wobei spätestens mit Eintritt des 18. Lebensmonats von einer Beurteilungsfähigkeit zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens ausgegangen wird.

 

Vor Beantragung des Negativzeugnisses - möglichst vor Anschaffung des Tieres - ist darüber hinaus zwingend ein aktuelles behördliches Führungszeugnis zur Vorlage beim Ordnungsamt der Stadt Vilsbiburg, AB13, Frau Gabriele Guckes einzureichen (kann im Einwohnermeldeamt der Stadt Vilsbiburg beantragt werden).

 

Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Auch die Nichtvorlage eines Führungszeugnisses bedeutet Unzuverlässigkeit. Die Erlaubnis zur Haltung eines solchen Tieres kann nicht erteilt werden.

 

Dem Antrag sind, neben dem Führungszeugnis, folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises / Reisepasses / Passes des Halters.
  • Alle Herkunftspapiere zu dem Hund z.B. Geburtspapiere, Mikrochipnummer.
  • Ein aktuelles Foto des Hundes von vorne und der Seite.

 

Rechtzeitig vor, spätestens mit, Vollendung des 18. Lebensmonat ist ein Sachverständigengutachten (Wesenstest) eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für „Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren“ schriftlich einzureichen. Es ist ein erneuter Antrag zur Erteilung eines unbefristeten Negativzeugnisses zu stellen.

 

Einzureichen sind hier, neben Antrag und Gutachten:

  • Ein aktuelles Führungszeugnis des Halters (nicht älter als 3 Monate)
  • Ein aktuelles Foto des Tieres von vorne und seitlich

 

2. Kategorie II - Hunde ab dem 18. Lebensmonat mit bereits ausgestelltem unbefristeten Negativzeugnis einer anderen Gemeinde/Stadt

Um einen Hund der Kategorie II ab dem 18. Lebensmonat in der Stadt Vilsbiburg halten zu dürfen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

Wenn bereits ein unbefristetes Negativzeugnis einer anderen Gemeinde vorliegt, ist dieses gemeinsam mit dem Sachverständigengutachten sowie einer Kopie des Ausweises / Passes des Halters, eines aktuellen Fotos des Hundes von vorne und seitlich, inklusive der Herkunftspapiere des Tieres einzureichen. Bei Wohnortwechsel innerhalb Bayerns bleibt die Erlaubnis bestehen.

 

3. Kategorie II - Hunde ab dem 18. Lebensmonat ohne Negativzeugnis (z.B. aus einem Bundesland ohne Negativzeugnispflicht

Es ist die unverzügliche Beantragung eines unbefristeten Negativzeugnisses durchzuführen.


Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Negativzeugnisses
  • Gutachten (Wesenstests) eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für „Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren“
  • Ein aktuelles behördliches Führungszeugnis, das an das Ordnungsamt der Stadt Vilsbiburg, AB 13, Frau Gabriele Guckes zu richten ist
  • Personalausweiskopie / Passkopie des Halters
  • Geburtspapiere/Herkunftspapiere des Tieres, Nr. des Mikrochips
  • Ein aktuelles Foto des Hundes von vorne und der Seite

Mit Einreichung der Unterlagen ist ein Termin zur persönlichen Vorsprache beim Ordnungsamt der Stadt Vilsbiburg (Ansprechprechpartner rechts) zu vereinabren.

 

Was ist, wenn der Hund aus dem Tierheim kommt?

Es muss zusätzlich zu o.g. Unterlagen eine schriftliche Einschätzung und Informationen des Tierheims oder des dort zuständigen Tierarztes zum Sozialisierungsstatus und zur Herkunft des Hundes eingereicht werden.


Warum muss ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für „Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren“ vorgelegt werden und wie muss das aussehen?

Der Beweis, dass es sich nicht um einen Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier handelt ist durch den Hundehalter zu erbringen (§ 1 Abs. 3 KampfhundeVO).

 

Gelingt der Beweis über solch ein Gutachten, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt, besteht keine Erlaubnispflicht. Die Stadt Vilsbiburg stellt, nach Prüfung des Gutachtens, ein unbefristetes Negativzeugnis, mit entsprechenden Regelung zur Haltung des Hundes, aus.

 

Dieses unbefristete Negativzeugnis besitzt für das Tier lebenslang und bayernweit Gültigkeit. Auch bei Wohnortwechsel bleibt die Erlaubnis bestehen. Verstirbt das Tier oder wechselt der Besitzer erlischt die Erlaubnis.

 

Die Inhaltsvorgaben zu solch einem Gutachten, können hier entnommen werden. Ebenso kann hierüber eine Liste der staatlich zulässigen Sachverständigen eingesehen werden.

 

Warum muss ein Führungszeugnis eingereicht werden, was führt zu mangelnder Zuverlässigkeit?

Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Die Nichtvorlage eines Führungszeugnisses bedeutet grundsätzlich Unzuverlässigkeit.

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser nicht ausreichend gewährleistet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt.

 

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel nicht die Personen, die

  • wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit, der Vergewaltigung, der Zuhälterei, des Land- oder Hausfriedensbruchs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen von erheblicher Bedeutung
  • wegen Begehung einer nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn
    der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt
  • wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37 und 37 a LStVG verstoßen hat
  • geschäftsunfähig oder in der Geschäftsunfähigkeit beschränkt sind
  • betreut werden (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
  • keinen festen Wohnsitz nachweisen können
  • minderjährig sind
  • trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind
  • nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.

Bußgeldvorschriften

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis einen Kampfhund hält oder die mit der Erlaubnis vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt, handelt gemäß Art. 37 Abs. 5 LStVG ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis 10.000,00 €.
2. Ordnungswidrig handelt gemäß § 121 OWiG, wer ein bösartiges Tier frei umherlaufen lässt.
3. Haustiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind nur zuzulassen, wenn Sie von geeigneten Personen begleitet werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 27 StVG, § 28 StVO).

 

Örtliche steuerliche Anmeldung eine Kampfhundes bei der Stadt Vilsbiburg

Grundsätzlich ist die Haltung eines Hundes immer der Stadt Vilsbiburg anzuzeigen:

 

Im Besonderen gilt bei Kampfhunden eine erhöhte Kampfhundesteuer, die nur durch Erteilung eines Negativzeugnisses vermieden werden kann.

 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000) ist eine erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde zulässig.

 

Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes oder eines Negativzeugnisses

Weitere Informationsquellen zur Kampfhundehaltung

Rechtliche Grundlagen:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-18

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-37

 

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHundAgressV/True

 

Informationsseite der Polizei Bayern zu Kampfhundehaltung:
https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/recht/001660/index.html

https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/recht/001661/index.html

 

Bayerische Landestierärztekammer:
Gutachten Kampfhunde (bltk.de)

Bundesweites IHK Sachverständigenverzeichnis - Kampfhunde:
Suchen auf dem SVW - SVW (ihk.de)

 

Landratsamt Landshut:

Aufgaben und Organisation | Landkreis Landshut - Kampfhunde (landkreis-landshut.de)