Regelungen für ein Jugendgremium

 

Der Stadtrat von Vilsbiburg erlässt folgende Regelungen
für ein
„Jugendgremium der Stadt Vilsbiburg“

 

§ 1 Zielsetzung
Das eingesetzte Jugendgremium hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Jugendlichen
aus Vilsbiburg zu vertreten.
Das Jugendgremium soll insbesondere:

  • zur politischen Aufklärung beitragen.
  • die gemeinsame Jugendarbeit in Vilsbiburg fördern.
  • ein Ansprechpartner für die Jugendlichen im Raum Vilsbiburg sein..
  • für ein besseres Miteinander zwischen verschiedenen Kulturen, Nationalitäten, ethnischer Herkunft und Religionen sorgen

 

§ 2 Mitglieder
Mitglieder werden in drei unterschiedliche Gruppen unterteilt (ständige Mitglieder, Delegierte,
Gewählte).
(1) Ständige Mitglieder des Jugendgremiums der Stadt Vilsbiburg sind:

  • der Fraktionsvorsitzende oder Stellvertreter jeder Stadtratsfraktion.
  • der Jugendbeauftragte bzw. die Jugendbeauftragten.
  • der Stadtjugendpfleger.

(2) Delegierte des Jugendgremiums der Stadt Vilsbiburg können sein:

  • Jeder gemeinnützige Verein, der eine Jugengruppe mit mindestens 15 aktiven Jugendlichen hat, kann einen Delegierten in das Jugendzentrum entsenden.
  • Schulen, welche sich im Stadtgebiet Vilsbiburg befinden, können jeweils zwei Delegierte entsenden.

(a) Das Jugendgremium wünscht sich eine demokratische Wahl der Delegierten und der
Ersatzdelegierten.
(b) Ein Delegierter ist auf zwei Jahre nominiert, wenn dieser die Altersgrenze nicht erreicht, kann
er wieder berufen werden.
(c) Beim Amtsantritt muss das Alter des Delegierten zwischen 14 und 27 sein.

(d) Für jeden Delegierten soll ebenfalls ein Ersatz nominiert werden. Er unterliegt den gleichen
Anforderungen.
(e) Bei Rücktritt muss der Vorsitzende des Gremiums umgehend informiert werden, der
Ersatzdelegierte übernimmt den Platz. Wird ein neuer Ersatzdelegierter ernannt, müssen bei dem
Zeitpunkt der Ernennung alle Anforderungen erfüllt sein.
(f) Delegierte müssen Mitglied des Vereins sein bzw. Schüler der Schule.
(3) Gewählte des Jugendgremiums der Stadt Vilsbiburg können sein:

  • Der Vorsitzende besitzt das Vorschlagsrecht für die Aufnahme eines neuen Mitglieds. Darüber entscheidet das Gremium mit Zwei-Drittelmehrheit.

 

§ 3 Aufgaben und Rechte des Jugendgremiums
(1) Die Aufgaben des Jugendgremiums sind insbesondere:

  • Information und Beratung der städtischen Gremien über Themen, die Jugendliche auf kommunaler Ebene in Vilsbiburg betreffen.
  • Beratung über die grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit und der Jugendpolitik in Vilsbiburg.
  • Beratung über Anträge und Empfehlungen an die Stadt Vilsbiburg.
  • Planung der regelmäßigen Sitzungen.
  • Bearbeiten dieser Regelungen mit Zwei-Drittelmehrheit aller Mitglieder des Jugendgremiums und der Zustimmung des Stadtrates.

(2) Rechte des Jugendgremiums sind insbesondere:

  • drei Mal im Jahr ein Gespräch des Vorsitzenden mit der Ersten Bürgermeisterin.
  • Antragsrecht im Stadtrat zu Themen, die für Jugendliche in Vilsbiburg relevant sind.
  • Bereitstellung eines Schriftführers der Stadt Vilsbiburg für Sitzungen.
  • Einladungen für die Sitzungen werden von der Stadt Vilsbiburg per E-Mail verschickt.

 

§ 4 Legislaturperiode
(1) Die Legislaturperiode des neugewählten Jugendgremiums beträgt zwei Jahre.

 

§ 5 Entschädigung
Die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendgremiums ist ehrenamtlich. Entschädigungen
werden nicht geleistet.

 

§ 6 Geschäftsgang und Verfahren
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von einer Woche ein und leitet die
Sitzung.

a) Ist noch kein Vorsitzender gewählt, lädt die Erste Bürgermeisterin und die
Jugendbeauftragten zur Sitzung ein, in der dann der Vorsitzende gewählt wird. Der
Stadtjugendpfleger leitet die Sitzung, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(2) Das Jugendgremium ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen wurden und die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Das Jugendgremium kann zu besonderen Themen Sachverständige der Stadtverwaltung
einladen.
(5) Die Beschlüsse werden an die Erste Bürgermeisterin der Stadt Vilsbiburg weitergeleitet.
(6) Die Behandlung der Gremiumsbeschlüsse / Anträge erfolgt in der weiteren Bearbeitung nach
den Zuständigkeiten laut Geschäftsordnung und Bayerischer Gemeindeordnung, also
entweder durch die Erste Bürgermeisterin oder einem Ausschuss / Stadtrat
(7) Die Sitzungen des Jugendgremiums sind öffentlich. Der Vorsitzende kann jederzeit
Nichtmitgliedern das Rederecht erteilen.
(8) Die Erste Bürgermeisterin hat jederzeit das Recht an der Sitzung teilzunehmen und zu reden.
(9) Nichtmitglieder können einen Antrag an das Jugendgremium vor der Sitzung stellen. Der
Vorsitzende bringt die Anträge ein.

 

§ 7 Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende und Stellvertreter wird für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
(2) Delegierte des Jugendgremiums, die zum Wahltag noch nicht das 29. Lebensjahr vollendet
haben, können Vorsitzender und Stellvertreter werden.
(3) Bei Rücktritt des Vorsitzenden übernehmen die Stellvertreter die Aufgabe des Vorsitzenden.
Bei der nächsten Sitzung werden ein neuer Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt.

 

§ 8 Stimmrecht
(1) Die Fraktionsvorsitzenden, der Stadtjugendpfleger und die Delegierten haben jeweils eine
Stimme.
(2) Die Jugendbeauftragten haben zusammen eine Stimme.
(3) Die Stimmverteilung ist für jeden Wahlvorgang im Jugendgremium bindend.

 

§ 9 Inkrafttreten
Die Regelungen für ein „Jugendgremium der Stadt Vilsbiburg“ wurden in der Sitzung des
Stadtrates vom 14.03.2022 beschlossen.

 

Vilsbiburg, den 27.04.2022

 

Sibylle Entwistle
Erste Bürgermeisterin

 

Zur besseren Lesbarkeit wurden personenbezogene Bezeichnungen, die sich auf Frauen, Männer
und Diverse beziehen, in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt.